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Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Geschäftsbedingungen der Crown Micro GmbH, Barsbüttel über Lieferungen und Leistungen

Stand August 2017


1.Geltungsbereich

  • 1.1 Die Lieferungen und Leistungen der Crown Micro GmbH (nachfolgend Crown Micro) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB).
  • 1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden selbst dann keine Anwendung, wenn der Kunde im Zusammenhang mit seiner Bestellung auf diese hinweist und Crown Micro diesen nicht widerspricht. Sollten im Einzelfall individuelle Vereinbarungen zwischen Crown Micro und dem Kunden (etwa Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen der AGB) erfolgen, haben diese in jedem Fall Vorrang vor diesen ABG. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von Crown Micro maßgebend.
  • 2. Lieferungen und Leistungen

  • 2.1 Angebote von Crown Micro sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher, per Telefax oder E-Mail gesendeter Auftragsbestätigung von Crown Micro, spätestens mit Annahme der Lieferung durch den Kunden oder Erbringung der Leistung zustande. Zumutbare Teillieferungen und entsprechende teilweise Fakturierungen sind stets möglich, wenn und soweit es sich um handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen handelt.
  • 2.2 Inhalt und Umfang der von Crown Micro geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen der Partner aus der Auftragsbestätigung von Crown Micro.
  • 2.3 Crown Micro behält sich Änderungen des Vertragsproduktes vor, insbesondere im Zuge von Weiterentwicklungen, sofern die vereinbarten Leistungsdaten erreicht werden und die Änderungen des Vertragsproduktes dem Kunden zumutbar sind.
  • 2.4. Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Crown Micro kommt in jedem Fall nur dann in Verzug, wenn die Leistung fällig ist, der Kunde Crown Micro erfolglos eine angemessene, schriftliche Nachfrist (mindestens 14 Tage) gesetzt hat und die Verzögerung von Crown Micro verschuldet ist.
  • 2.5. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz wegen Liefer- und Leistungsverzug ausgeschlossen. Ziffer 10.4 gilt entsprechend.
  • 2.6 Liefer- und Zahlungstermine verlängern sich für Crown Micro angemessen bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von Crown Micro nicht zu vertretender Hindernisse, wie etwa bei Störungen im Rahmen der Selbstbelieferung durch den Lieferanten, bei Streiks, bei Aussperrungen, bei Betriebsstörungen, Naturgewalten etc., maximal bis zu 6 Wochen. Unberührt bleiben die gesetzlichen Rechte des Kunden. Ziffer 2.4 und 2.5 gelten entsprechend.
  • 2.7 Crown Micro behält sich das Recht vor, aus den in Ziffer 2.6 genannten Gründen vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.
  • 2.8 Kommt der Kunde mit der Annahme der von Crown Micro angebotenen Lieferungen oder Leistungen in Verzug oder unterlässt er eine ihm obliegende Mitwirkung, ist er zum Ersatz der durch den Verzug oder unterlassenen Mitwirkung entstandenen Mehraufwendungen oder des Schadens verpflichtet.
  • 3. Prüfung und Gefahrübergang

  • 3.1 Die Gefahr einer Beschädigung oder eines Verlustes des Vertragsproduktes oder einer Verzögerung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen von Crown Micro an den Kunden über.
  • 3.2 Weist die gelieferte Ware bei Anlieferung erkennbare Schäden oder Fehlmengen auf, hat der Kunde diese schriftlich auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmers zu vermerken. Der Vermerk muss den Schaden bzw. die Fehlmenge hinreichend deutlich kennzeichnen (Schadensanzeige gemäß § 438 HGB).
  • 3.3 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und Mangelhaftigkeit zu überprüfen (§ 377 HGB). Unterbleibt eine schriftliche Rüge innerhalb von 3 Werktagen ab Eingang der Ware beim Kunden, gilt die Ware als ordnungsgemäß und vollständig geliefert, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei Untersuchung nicht erkennbar war.
  • 4. Preise und Zahlungsbedingungen

  • 4.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Crown Micro genannten Preise. Die Preise verstehen sich bei Endverbrauchern zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Eine handelsübliche Verpackung der gelieferten Produkte ist in den Preisen eingeschlossen.
  • 4.2 Sofern ein Kreditlimit eingeräumt worden ist und keine abweichenden Zahlungsvereinbarungen getroffen worden sind, sind Zahlungen 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet.
  • 4.3 Ein dem Kunden gewährtes Zahlungsziel setzt für jeden Einzelauftrag ein ausreichend verfügbares Kreditlimit voraus. Übersteigt der Auftrag das verfügbare Kreditlimit, behält sich Crown Micro vor, den restlichen Auftragswert als Vorkasse anzufordern. Im Falle einer nachträglich eintretenden Änderung der Bonität ist Crown Micro berechtigt, von der gewährten Zahlungsbedingung abzuweichen, Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten.
  • 4.4 Crown Micro ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, ist Crown Micro berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
  • 4.5 Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten ist.
  • 4.6 Crown Micro kann wahlweise Vorkasse oder Sicherheitsleistung verlangen, wenn der Kunde von den Zahlungsverpflichtungen ohne rechtfertigenden Grund abweicht. Liegt ein solcher rechtfertigender Grund vor, kann Crown Micro überdies alle offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig stellen. Für Forderungen, für die eine Ratenzahlung vereinbart worden ist, entfällt das Ratenzahlungsrecht des Kunden, sofern der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Rate oder eines nicht unerheblichen Teils der Rate in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als 2 Monate erstreckt, mit der Entrichtung der Rate in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Rate für zwei Monate erreicht.
  • 5. Datenverarbeitung / Datenschutz

  • 5.1 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Crown-Micro-Unternehmensgruppe mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Crown Micro erhebt, verarbeitet und nutzt die im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten (z.B. Name, Lieferadresse, Rechnungsadresse, Telefonnummer, Steuernummer usw.).
  • 5.2 Crown Micro behält sich vor, zum Zwecke der Bonitätsprüfung des Kunden bei Wirtschaftsauskunftsdateien oder Kreditversicherungen Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einzuholen und ihnen Dateien – beschränkt auf den Fall nicht vertragsgemäßer Abwicklung z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – zu melden. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen von Crown Micro erforderlich ist. Bilanzdaten werden vertraulich behandelt und ausschließlich zum Zweck der Kreditprüfung verwendet. Eine Weitergabe an Dritte findet nicht statt. In jedem Fall wird Crown Micro die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.
  • 5.3 Der Kunde erteilt ausdrücklich seine Zustimmung zur vorgenannten Datenverwendung.
  • 6. Eigentumsvorbehalt

  • 6.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von Crown Micro bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus dem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.
  • 6.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Er tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert der Vorbehaltsware bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im Voraus an Crown Micro ab. Der Kunde ist ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so ist der Kunde auf Verlangen von Crown Micro verpflichtet, die Namen und Anschriften seiner Abnehmer sowie Art und Umfang seiner gegen diese bestehenden Ansprüche mitzuteilen. Alle dazugehörigen Unterlagen sind Crown Micro auszuhändigen; den Abnehmern ist die Abtretung mitzuteilen.
  • 6.3 Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für Crown Micro. In diesem Fall erwirbt Crown Micro einen Miteigentumsanteil an der fertigen Ware bzw. an der neuen Sache der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen Ware bzw. der neuen Sache entspricht.
  • 6.4 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder im Falle des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden wird der Kunde auf das Eigentum von Crown Micro hinweisen und Crown Micro unverzüglich schriftlich benachrichtigen.
  • 6.5 Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug, auch aus anderen und zukünftigen Lieferungen oder Leistungen von Crown Micro an den Kunden oder bei Anhaltspunkten für eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse, ist Crown Micro berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware vom Kunden zurückzuverlangen. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder ein Herausgabeverlangen gelten als Rücktritt vom Vertrag. Unbeschadet dessen behält sich Crown Micro vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung trägt der Kunde. Zur Durchsetzung dieser Rechte darf Crown Micro die Geschäftsräume des Kunden betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen des Kunden gegen seine Abnehmer verlangen.
  • 6.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 6.7 Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Produkte bleiben im Eigentum von Crown Micro. Der Kunde ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung Sorge zu tragen und darf diese Produkte nur im Rahmen der getroffenen Vereinbarung nutzen.
  • 6.8 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen zu, insbesondere durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, so hat der Kunde Crown Micro unverzüglich zu informieren und Crown Micro alle zur Durchsetzung der Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Crown Micro die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
  • 7. Mängelansprüche

  • 7.1 Bezüglich der dem Kunden gelieferten Produkte finden die Vorschriften zur kaufvertraglichen Sachmängelhaftung Anwendung, soweit sich aus nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  • 7.2 Crown Micro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Funktionen von Software den Anforderungen des Kunden genügen und die Vertragsprodukte in der vom Kunden getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Installations-/Konfigurationsleistungen werden von Crown Micro grundsätzlich nicht geschuldet, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart. Beratungsleistungen von Crown Micro erfolgen kostenlos und unverbindlich. Eine Haftung, insbesondere für die Funktionsfähigkeit der einzelnen Produkte miteinander/untereinander, wird dadurch nicht begründet.
  • 7.3 Sachmängelansprüche bestehen nicht - bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, - bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, - bei funktionsbedingtem Verschleiß, - wenn Seriennummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden oder - wenn das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen der Hersteller entsprechen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.
  • 7.4 Bei Vorliegen eines Sachmangels erfolgt nach Wahl von Crown Micro zunächst Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist Crown Micro zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage, ist dies mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder beseitigt Crown Micro den Mangel nicht innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist (mindestens 14 Tage), ist der Kunde zur Minderungdes Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Liefert Crown Micro ein Ersatzprodukt, hat der Kunde das mangelhafte Produkt herauszugeben und Wertersatz für Gebrauchsvorteile zu leisten. Im Falle des Rücktritts wird dem Kunden ein Betrag gutgeschrieben, der sich aus dem Kaufpreis abzüglich der wertmäßigen Gebrauchsvorteile ergibt. Für die Ermittlung der Gebrauchsvorteile wird auf das Verhältnis der Nutzung des Gegenstandes durch den Käufer zur voraussichtlichen Gesamtnutzungsdauer abgestellt. Crown Micro gewährt dem Endkunden im Mangelfall innerhalb von 30 Tagen nach dem getätigten Kauf (Datum Kaufbon) ein direktes Umtauschrecht bei Crown Micro gegen ein funktionierendes Gerät (dead on arrival).
  • 7.5 Die Gewährleistungsbestimmungen der vorstehenden Ziffern 7.1-7.4 gelten entsprechend für die Erbringung von Werkleistungen. Insbesondere wird Crown Micro, soweit das vereinbarte Werk die vertraglichen Funktionen oder charakteristischen Leistungsmerkmale nicht aufweist, nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder eine neue Leistung erbringen.
  • 7.6 Sach- und Rechtsmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht in den Fällen der Ziffer 10.5.
  • 7.7 Die Rechte des Kunden aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt, soweit die Ware Gegenstand eines Verbrauchsgüterkaufs ist. Der Kunde hat Crown Micro im Zweifel nachzuweisen, dass ein Verbrauchsgüterkauf vorlag.
  • 7.8 Sachmängelansprüche sind nur mit Zustimmung von Crown Micro übertragbar.
  • 7.9 Ist eine Sachmängelhaftung von Crown Micro nicht begründet, insbesondere weil die Ware nicht bei Crown Micro bezogen wurde, weil Sachmängelansprüche bereits verjährt sind oder weil kein Sachmangel vorliegt, ist Crown Micro berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zurückzusenden und eine Aufwandspauschale in Höhe von € 10,00 pro Sendung innerhalb der EU und € 50,00 außerhalb der EU (bis 20 kg) für die Bearbeitung und Überprüfung zu verlangen. Ein Kostenvoranschlag ist vom Kunden zu vergüten.
  • 8. Haftung

  • 8.1 Für Schäden, die Crown Micro zu vertreten hat, haftet Crown Micro nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
  • 8.2 Crown Micro haftet nicht für Schäden, die nicht am gelieferten Produkt selbst entstanden sind, insbesondere haftet Crown Micro nicht für den Verlust von Daten und daraus resultierenden Schäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden (mittelbare Schäden und Folgeschäden) des Kunden.
  • 8.3 Bei Sachschäden und sonstigen Schäden ist die Ersatzpflicht bei von Crown Micro zu vertretenden Schäden begrenzt auf die Deckungssumme der von Crown Micro abgeschlossenen Versicherung.
  • 8.4 Ist die Haftung von Crown Micro ausgeschlossen oder begrenzt, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  • 8.5 Die Haftungsfreizeichnung der vorstehenden Ziffern 8.1 bis 8.4 gilt nicht, - wenn Ansprüche gemäß Produkthaftungsgesetz oder von Crown Micro zu vertretender Unmöglichkeit geltend gemacht werden, - bei von Crown Micro eingeräumten Garantien; - für Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen und die von Crown Micro, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind: - wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Crown Micro beruht oder Crown Micro vertragswesentliche Pflichten (Verpflichtungen deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) verletzt. Im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von Crown Micro jedenfalls auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • 9. Erwerbssteuer/ Einfuhrumsatzsteuer/Gelangenheitsbestätigung

  • 9.1 Ein Kunde mit Sitz außerhalb Deutschlands hat beim Erwerb der Produkte die Regelungen der Erwerbssteuer/Einfuhrumsatzsteuer des maßgeblichen Wirtschaftsraums zu beachten, insbesondere unaufgefordert die Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben und bereitwillig notwendige Auskünfte zu erteilen. Bei Missachtung hat der Kunde den dadurch entstandenen Aufwand/Schaden zu ersetzen.
  • 9.2 Der Kunde ist bei der Erstellung von steuerrechtlich erforderlichen Nachweisen zur Mitwirkung verpflichtet und hat die entsprechenden Nachweise umgehend auszustellen und Crown Micro zur Verfügung zu stellen. Dies gilt insbesonder für die Gelangenheitsbestätigung im Sinne des § 17a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UStDV.
  • 10. Allgemeine Bestimmungen

  • 10.1 Unbeschadet der Bestimmungen des § 354 a HGB ist der Kunde nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung von Crown Micro seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten. Dies gilt auch für etwaige gegen Crown Micro bestehende Sachmängelansprüche.
  • 10.2 Crown Micro behält sich das Recht vor, Neufassungen von diesen AGB in die einzelnen Verträge einzubeziehen. Crown Micro wird den Kunden hierfür zur Abgabe eines ausdrücklichen Einverständnisses unter Beifügung der Neufassung innerhalb einer 6-wöchigen Frist auffordern. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb dieser Widerspruchsfrist, wird die Neufassung Vertragsinhalt.
  • 10.3 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Barsbüttel, wenn der Kunde Kaufmann ist. Crown Micro ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
  • 10.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Abkommen (CISG) über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.

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